Satzung der Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V.

beschlossen am 03.06.2022 in Cottbus/Chóśebuz

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Art. 1
Name, Symbolik, Sitz und Gerichtsstand

(1) Der Verein führt den Namen: Domowina – Bund Lausitzer Sorben e.V. / Domowina – Zwjazk Łužiskich Serbow z.t. / Domowina – Zwězk Łužyskich Serbow z.t. (im Weiteren Domowina genannt).

(2) Das Symbol der Domowina zeigt auf rotem Untergrund drei silberne Lindenblätter, welche aus einem Baumstamm mit acht Wurzeln erwachsen.
Die Domowina verwendet und schützt die sorbische Fahne mit den Farben blau-rot-weiß.

(3) Der Sitz und der Gerichtsstand der Domowina ist Bautzen/Budyšin.

(4) Die Domowina ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Art. 2
Zweck und Aufgaben

(1) Die Domowina ist ein politisch unabhängiger und selbstständiger Bund der Sorben/Wenden (im Weiteren Sorben) und Dachverband sorbischer Vereine der Ober- und Niederlausitz. Sie ist Interessenvertreterin des sorbischen Volkes und wirkt insbesondere im sorbischen Siedlungsgebiet des Landes Brandenburg und des Freistaates Sachsen. Sie ist in Kontinuität Rechtsnachfolgerin der Domowina - Bund Lausitzer Sorben. Die Domowina bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Domowina hat folgende Ziele:

  • sich für die Erhaltung und Entwicklung, die Förderung und Verbreitung der Sprache und Kultur und der Traditionen des sorbischen Volkes, des nationalen Bewusstseins, der Gemeinschaft der Sorben und für die Verbundenheit mit der Heimat einzusetzen,
  • Sorben und sorbische Vereine in ihrer nationalen Arbeit zu vereinen und zu unterstützen,
  • die nationalen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des sorbischen Volkes in der Öffentlichkeit, gegenüber den Parlamenten, Institutionen und Verwaltungen auf der Ebene der Kommunen, Landkreise, Länder und des Bundes sowie auf internationaler Ebene zu vertreten,
  • sich für die rechtliche Regelung des Schutzes und der Förderung nationaler Minderheiten in Deutschland und für die Einhaltung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen und internationaler Abkommen einzusetzen,
  • die Toleranz und Verständigung zwischen dem sorbischen und dem deutschen Volk und ihre Gleichstellung zu fördern,
  • freundschaftliche Beziehungen zu slawischen Völkern, zu nationalen Minderheiten und internationalen Vereinigungen nationaler Minderheiten zu unterhalten und solidarisch gemeinsame Interessen zu vertreten.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben richtet sich die Domowina nach dem von der Hauptversammlung beschlossenen Programm und nach den Arbeitsrichtlinien.

(4) Sie kann die Trägerschaft von Institutionen übernehmen.

(5) Die Domowina ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden üben ihre Funktion grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können die Funktionen im Rahmen der Möglichkeiten des Haushaltsplanes und auf der Grundlage von Verträgen vergütet oder mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nummer 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Vergütung der Funktionen liegt beim Bundesvorstand, welcher auch die Inhalte und Bedingungen der Verträge bestätigt. Die Höhe und der Umfang der Vergütung und Entschädigung werden durch die Finanzordnung der Domowina geregelt, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist.

 

Art. 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige sorbische Vereine, Regionalverbände, Vereinigungen, Genossenschaften und Gemeinschaften (im Weiteren Vereine genannt) sein, welche die Satzung der Domowina anerkennen. Natürliches Mitglied der Domowina ist jedes Mitglied der der Domowina angehörenden sorbischen Vereine.

(2) Der Antrag eines Vereins sowie einer natürlichen Person um Aufnahme in den Dachverband Domowina muss schriftlich an den Bundesvorstand eingereicht werden. Dabei muss die Satzung des Vereins vorgelegt werden.

(3) Die Vereine der Sorben außerhalb der Lausitz und im Ausland bzw. der Freunde der Sorben dürfen als assoziierte Mitglieder beitreten. Die Formen des gemeinsamen Wirkens werden durch Vereinbarungen geregelt, welche der Zustimmung durch den Bundesvorstand bedürfen.

(4) Fördermitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen sein, die das Wirken der Domowina fördern. Sie sind nicht Mitglied der Domowina im Sinne der Abgabenordnung und haben kein Stimmrecht.

(5) Ehrenmitglied der Domowina können verdienstvolle in- und ausländische Förderer der Domowina oder des sorbischen Volkes sein. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt eine Ordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

(6) Die Aufnahme eines Vereins beschließt die Hauptversammlung. Der Bundesvorstand nimmt Vereine vorläufig in die Domowina auf. Über den Beitritt von Einzelpersonen entscheidet der Bundesvorstand.

(7) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit der schriftlichen Kündigung des Vereins bzw. des Mitgliedes selbst gegenüber dem Bundesvorstand,
  • mit der Auflösung des Vereins,
  • mit dem Antrag auf Insolvenz des Vereins,
  • mit dem Tod der natürlichen Person,
  • mit dem Ausschluss bei grober Schädigung der Domowina. Den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung mit drei Vierteln aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 4
Regionalverbände

(1) Regionalverbände sind regional gebundene Mitgliedsvereine der Domowina. Sie vertreten die nationalen Interessen der Sorben ihres Territoriums vor den öffentlichen Verwaltungen und Gremien.

(2) Die Regionalverbände vereinen, koordinieren und fördern die nationale Tätigkeit im Territorium des Regionalverbandes und bemühen sich um eine wechselseitige Zusammenarbeit mit den spezifischen Vereinen.

(3) Die Regionalverbände bestehen aus Domowina-Ortsgruppen, Vereinen, Vereinigungen und Einzelmitgliedern. Nichtrechtsfähige Vereine und Ortsgruppen arbeiten inhaltlich und finanziell selbstständig und in eigener Verantwortung auf der Grundlage dieser Satzung und anderer Ordnungen der Domowina, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

 

Art. 5
Spezifische Vereine

(1) Spezifische Vereine sind überregional tätig.

(2) Sie übernehmen im Rahmen der Domowina spezifische Aufgaben und bemühen sich um eine wechselseitige Zusammenarbeit mit den Regionalverbänden.

(3) Einzelpersonen außerhalb des sorbischen Siedlungsgebietes, die nicht Mitglied eines Regionalverbandes oder eines der Domowina zugehörigen Vereins sind, können eine “Vereinigung der Einzelmitglieder der Domowina” bilden.

 

Art. 6
Organe der Domowina

(1) Angelegenheiten der Domowina regeln folgende Organe:

  • die Hauptversammlung,
  • der zur Vertretung berechtigte Vorstand nach § 26 des BGB,
  • der Bundesvorstand,
  • das Präsidium,
  • der Revisionsausschuss,
  • der Schlichtungsausschuss.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe sind in den nachfolgenden Artikeln beschrieben.

(3) Die gewählten Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des entsprechenden Organs anwesend ist. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten für den Vorschlag gestimmt hat, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist.

(4) Beschlüsse der Organe können auch im schriftlichen Verfahren eingeholt werden. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des entsprechenden Organs an der Abstimmung teilgenommen hat und die Mehrheit der stimmberechtigten für den Vorschlag gestimmt hat, sofern es in der Satzung nicht anders festgelegt ist.

(5) Die Organe der Domowina arbeiten nach ihrer Geschäftsordnung. Die Verhandlungssprache ist Sorbisch. Begründete Ausnahmen sind möglich. Geschäftsordnungen von Organen der Domowina sind kein Bestandteil dieser Satzung.

(6) Versammlungen werden entweder real, im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Form aus Anwesenden und Teilnehmenden per Videokonferenz, anderen Medien oder Telefon durchgeführt.

(7) Die Teilnahme per Videokonferenz, andere Medien oder Telefon soll nur per Legitimationsdaten und für die entsprechende Versammlung gültige Zugangsdaten möglich sein.
Für diesen Fall wird rechtzeitig vor der Versammlung der Zugang mit einer gesonderten Mail bekannt gegeben.

 

Art. 7
Die Hauptversammlung der Domowina

(1) Das höchste Organ der Domowina ist die Hauptversammlung, die jedes zweite Jahr tagt. Der Bundesvorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 3 Monate vorher ein und schlägt die Tagesordnung vor.

(2) Die Delegierten der Hauptversammlung sind die Mitglieder des Bundesvorstandes und weitere Mitglieder der Mitgliedsvereine. Den Delegiertenschlüssel legt der Bundesvorstand fest. Die schriftlichen Einladungen zur Hauptversammlung mit der vorläufigen Tagesordnung werden mindestens drei Wochen vorher an die Delegierten übergeben.

(3) Die Mitglieder des Revisions- und des Schlichtungsausschusses haben das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen, sofern sie keine Delegierten sind.

(4) Die Mitglieder der Räte für sorbische Angelegenheiten bei den Landtagen Brandenburgs und Sachsens, die sorbischen Mitglieder des Minderheitenrates sowie die sorbischen Vertreter im Stiftungsrat der Stiftung für das sorbische Volk haben das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen.

(5) Die Hauptversammlung in der Mitte der Wahlperiode hat die Aufgabe, die zweijährige Tätigkeit zu bilanzieren und die Arbeitsrichtlinien für die nächsten zwei Jahre zu konkretisieren.
Insbesondere hat sie:

  • den Bericht des Bundesvorstandes über das Wirken der Domowina zur Verbesserung der Lage des sorbischen Volkes und die Verwirklichung der Aufgaben der Arbeitsrichtlinien entgegenzunehmen und zu bestätigen,
  • den Finanzbericht zu den vergangenen zwei Jahren entgegenzunehmen und zu bestätigen,
  • den Bericht des Revisionsausschusses entgegenzunehmen,
  • den Bericht des Schlichtungsausschusses entgegenzunehmen,
  • grundsätzliche strategische Fragen der nationalen Arbeit zu diskutieren und zu entscheiden,
  • die Wahlordnung zu beschließen, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist,
  • die Ordnung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zu beschließen, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist,
  • die Beitragsordnung zu beschließen, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist,
  • das Programm der Domowina zu beschließen,
  • Änderungen der Satzung zu beschließen,
  • die Arbeitsrichtlinien für den Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung zu beschließen,
  • Vereine endgültig in die Domowina aufzunehmen.

(6) Jedes vierte Jahr ist die Hauptversammlung gleichzeitig Wahlversammlung. Sie hat zusätzlich zu den oben genannten Aufgaben der Hauptversammlung folgende Aufgaben:

  • den bisherigen Bundesvorstand zu entlasten,
  • den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Domowina zu wählen, dabei ist darauf zu achten, dass die Nieder- und Oberlausitz vertreten sind,
  • weitere Mitglieder des Bundesvorstandes zu wählen,
  • den Revisionsausschuss zu wählen,
  • den Schlichtungsausschuss zu wählen.

(7) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Leiter der Versammlung und vom Protokollanten unterschrieben werden muss.

(8) Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Ausnahmen kann die Hauptversammlung beschließen.

(9) Eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand oder vom Vorsitzenden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine einberufen. Diese muss innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden.

 

Art. 8
Vertretungsberechtigter Vorstand im juristischen Sinne und besondere Vertreter

(1) Der zur Vertretung berechtigte Vorstand im Sinne des § 26 des BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Hauptgeschäftsführer und dem Geschäftsführer der Domowina zusammen. Jeder von ihnen hat das Recht, die Domowina selbstständig juristisch zu vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).

(2) Die Bestellung des Vorsitzenden erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und des Geschäftsführers erfolgt durch den Bundesvorstand.

(3) Der Bundesvorstand kann die Leiter von Institutionen und Abteilungen, die sich in der Trägerschaft der Domowina befinden, als besondere Vertreter im Sinne des § 30 des BGB bestellen.
Die Bestellung erfolgt für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten der Institution oder Abteilung, die sie leiten, sofern diese Satzung nichts Gegenteiliges regelt.
Die besonderen Vertreter sind im Innenverhältnis zum vertretungsberechtigten Vorstand weisungsgebunden, nach außen können sie selbstständig handeln.

 

Art. 9
Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand hat bis zu 30 Mitglieder. Die Wahlperiode dauert vier Jahre.

(2) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind Mitglieder des Bundesvorstandes.

(3) Der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bundesvorstandes teil. Der Vorsitzende des Revisionsausschusses als auch der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses haben das Recht, mit beratender Stimme an den Beratungen teilzunehmen.

(4) Über die Abberufung eines Mitgliedes des Bundesvorstandes aus einer Wahlfunktion entscheidet nach Empfehlung des Schlichtungsausschusses auf Vorschlag des Bundesvorstandes die Hauptversammlung. Über das angeordnete zeitweilige Ruhen einer Funktion eines Mitgliedes entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung des Schlichtungsausschuses der Bundesvorstand; bis dahin behält der Betroffene seine Mitwirkungsrechte.

(5) Über die Annahme der zeitweiligen Niederlegung der Wahlfunktion auf der Grundlage einer persönlichen Willensbekundung entscheidet der Bundesvorstand.

(6) Der Bundesvorstand hat folgende Aufgaben:

a) über Fragen der laufenden Arbeit der Domowina zwischen den Hauptversammlungen zu entscheiden,

b) Schwerpunkte der Tätigkeit festzulegen und verbindliche Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung der Aufgaben zu regeln,

c) regelmäßig Berichte des Vorsitzenden und des Präsidiums der Domowina entgegenzunehmen,

d) die Verantwortlichkeiten und Aufgaben des Präsidiums festzulegen,

e) das Vermögen und die Finanzen der Domowina zu regeln,

f) Finanzberichte und Wirtschaftspläne entgegenzunehmen und zu bestätigen,

g) Arbeitsausschüsse zu bilden,

h) Berichte des Hauptgeschäftsführers über die Arbeit der Geschäftsstelle der Domowina entgegenzunehmen und Schwerpunkte der Arbeit der Geschäftsstelle festzulegen,

i) die Schwerpunkte der Tätigkeit der Institutionen in Trägerschaft der Domowina und der Abteilungen zu bestimmen,

j) Berichte der Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina und der Abteilungen entgegenzunehmen,

k) einstweilig neue Vereine in die Domowina aufzunehmen,

l) einstweilig über die Trägerschaft weiterer Institutionen oder Abteilungen unter dem Dach der Domowina zu entscheiden,

m. Vertreter der Sorben in Gremien zu berufen und aus ihnen abzuberufen bzw. zu nominieren und regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit entgegenzunehmen,

n. Arbeitsordnungen der Geschäftsstelle der Domowina und der der Domowina zugehörigen Institutionen und Abteilungen zu beschließen,

o. die Leiter der der Domowina zugehörigen Institutionen und Abteilungen zu berufen und abzuberufen,

p. den Hauptgeschäftsführer und den Geschäftsführer der Domowina zu berufen und abzuberufen,

q.Auszeichnungsordnungen der Domowina zu beschließen, welche kein Bestandteil dieser Satzung sind, und die Mitglieder des Auszeichnungsausschusses zu wählen.

(7) Der Bundesvorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch vier Mal im Jahr. Auf Forderung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundesvorstandes, dreier Vereine oder des Präsidiums muss eine außerordentliche Sitzung einberufen und innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden.

(8) Der Bundesvorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung, welche er festlegt. Ausnahmen beschließt der Bundesvorstand. Die Geschäftsordnung des Bundesvorstandes ist kein Bestandteil dieser Satzung.

 

Art. 10
Präsidium

(1) Zum Präsidium gehören der Vorsitzende der Domowina, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Domowina und zwei weitere Mitglieder des Bundesvorstandes, welche auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Bundesvorstand berufen werden.
Über die Abberufung der entsprechenden zwei Mitglieder darf der Bundesvorstand entscheiden.

(2) Das Präsidium tagt regelmäßig, mindestens jedoch zehn Mal im Jahr und arbeitet auf der Grundlage seiner eigenen Geschäftsordnung, die der Bundesvorstand bestätigt. Die Geschäftsordnung des Präsidiums ist kein Bestandteil dieser Satzung.

(3) Das Präsidium berät den Vorsitzenden und bereitet die Sitzungen des Bundesvorstandes vor.

(4) Weitere Aufgaben teilt ihm der Bundesvorstand zu.

 

Art. 11
Aufgaben des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden repräsentieren die Domowina in der Öffentlichkeit.

(2) Der Vorsitzende hat folgende Aufgaben:

a. die Arbeit zur Verwirklichung des Programms der Domowina, der Arbeitsrichtlinien, der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes mit Hilfe der Geschäftsstelle der Domowina zu koordinieren und zu leiten,

b. die Beratungen des Bundesvorstandes und des Präsidiums einzuberufen und zu leiten,

c. mindestens einmal im Jahr Beratungen mit Leitern sorbischer Institutionen einzuberufen und zu leiten,

d. mindestens einmal im Jahr Beratungen mit den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine einzuberufen und zu leiten. Auf Forderung von mindestens der Hälfte der Vorsitzenden der Mitgliedsvereine hat er eine außerordentliche Beratung mit den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine einzuberufen,

e. eine regelmäßige Koordinierung mit dem Hauptgeschäftsführer und den Leitern der der Domowina zugehörigen Institutionen und Abteilungen durchzuführen,

f. dem Hauptgeschäftsführer Aufgaben aus den Beschlüssen der gewählten Organe zu übergeben und ihre Verwirklichung in der Geschäftsstelle zu kontrollieren,

g. als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers der Domowina und der Leiter der Institutionen in Trägerschaft der Domowina zu wirken.

(3) Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen die Arbeit des Vorsitzenden und vertreten ihn im Falle seiner Abwesenheit.

 

Art. 12
Zusammensetzung und Aufgaben des Revisionsausschusses

(1) Der Revisionsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf der Wahlhauptversammlung gewählt. Der Revisionsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Der Ausschuss arbeitet nach einer eigenen Geschäftsordnung, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist. Angestellte der Domowina können nicht Mitglied des Revisionsausschusses sein.

(2) Der Revisionsausschuss überprüft regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr die Verwendung des Vermögens und der Finanzen der Domowina sowie deren ordnungsgemäße Buchung. Der Revisionsausschuss legt der Hauptversammlung seinen Bericht vor.

 

Art. 13
Zusammensetzung und Aufgaben des Schlichtungsausschuses

(1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird auf der Wahlhauptversammlung gewählt. Der Schlichtungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Reihen. Der Ausschuss arbeitet nach der geltenden Schlichtungsordnung, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist. Angestellte der Domowina wie auch Mitglieder des Bundesvorstandes oder anderer Organe der Domowina können nicht Mitglied des Schlichtungsausschusses sein.

(2) Der Schlichtungsausschuss prüft auf Antrag eines Organs des Dachverbandes, eines Mitgliedvereins oder eines Einzelmitglieds Konfliktfälle in der Tätigkeit der Domowina, Verletzungen des Programms, der Satzung wie auch eines Beschlusses der Hauptversammlung oder des Bundesvorstandes.

(3) Der Schlichtungsausschuss unterbreitet der Hauptversammlung bzw. dem Bundesvorstand Vorschläge für die Beilegung des Konflikts.

 

Art 14
Die Geschäftsstelle der Domowina und ihre Abteilungen

(1) Die Geschäftsstelle der Domowina regelt nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Verwirklichung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Bundesvorstandes und unterstützt die Arbeit der Mitgliedsvereine auf der Grundlage von Verträgen.

(2) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Geschäftsstelle der Domowina wie auch der der Domowina zugehörigen Institutionen regeln Arbeitsordnungen, welche der Bundesvorstand bestätigen muss. Die Arbeitsordnungen sind kein Bestandteil dieser Satzung.

(3) Der Hauptgeschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Domowina und deren Abteilungen.

(4) Wenn der Hauptgeschäftsführer nicht anwesend ist, vertritt ihn der Geschäftsführer.

(5) Der Hauptgeschäftsführer und der Geschäftsführer werden für die Dauer von 7 Jahren durch den Bundesvorstand berufen.
Einer von beiden hat seinen Arbeitsplatz in der Niederlausitz und leitet die dortige Geschäftsstelle der Domowina.

 

Art. 15
Finanzen und Eigentum der Domowina

(1) Die Finanzen und das Eigentum der Domowina dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke der Domowina verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Domowina fremd sind, begünstigt werden. Einzelmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Domowina.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Verwendung von finanziellen Mitteln wird durch die Finanzordnung der Domowina geregelt, welche kein Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Die Finanzierung der Domowina erfolgt:

a. aus Zuwendungen,

b. aus Einnahmen durch Veranstaltungen,

c. aus Sammlungen und sonstigen Einkünften,

d. aus Spenden,

e. aus Gebühren,

f. aus Beiträgen von Einzelmitgliedern,

g. aus Beiträgen der Regionalverbände und Mitgliedsvereine/-verbände für gemeinsame Vorhaben der Domowina.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

 

Art. 16
Änderung der Satzung

(1) Die Satzung darf nur von der Hauptversammlung geändert werden. Dazu sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Delegierten notwendig.

 

Art. 17
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der gewählten Delegierten beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e.V. oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt ihr Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft für die Verwendung zur Bewahrung und Entwicklung der sorbischen Sprache und Kultur zu.

(3) Das Haus der Sorben in Bautzen geht in den Besitz der Maćica Serbska e.V. bzw. ihre Nachfolgerin über, die es als gemeinnütziger Verein im Sinne der im Artikel 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zur Förderung sorbischer Sprache und Kultur sowie des sorbischen Vereinslebens zu nutzen hat.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle