Mitgliedschaft
Mitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen, rechtsfähige und nichtrechtsfähige sorbische Vereine, Regionalverbände, Vereinigungen und Gemeinschaften (im Weiteren Vereine genannt) sein, welche die Satzung der Domowina anerkennen. Natürliches Mitglied der Domowina ist jedes Mitglied der der Domowina angehörenden sorbischen Vereine.
(2) Der Antrag eines Vereins sowie einer natürlichen Person um Aufnahme in die Domowina als Dachverband muss schriftlich an den Bundesvorstand eingereicht werden. Dabei muss die Satzung des Vereins vorgelegt werden.
(3) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine und des Dachverbandes, sofern sie nicht in dieser Satzung geregelt sind, werden außerhalb der Satzung schriftlich vereinbart.
(4) Die Vereine der Sorben außerhalb der Lausitz und im Ausland bzw. der Freunde der Sorben dürfen als assoziierte Mitglieder beitreten. Die Formen des gemeinsamen Wirkens werden durch Vereinbarungen geregelt, welche der Zustimmung durch den Bundesvorstand bedürfen.
(5) Fördermitglied der Domowina können natürliche und juristische Personen sein, die das Wirken der Domowina fördern. Sie sind nicht Mitglied der Domowina im Sinne der Abgabenordnung und haben kein Stimmrecht.
(6) Ehrenmitglied können verdienstvolle in- und ausländische Förderer des sorbischen Volkes sein. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung.
(7) Die Aufnahme von Vereinen beschließt die Hauptversammlung. Der Bundesvorstand nimmt Vereine vorläufig in die Domowina auf. Über den Beitritt von Einzelpersonen entscheidet der Bundesvorstand.