Satzung der wissenschaftlichen Gesellschaft Maćica Serbska

 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Maćica Serbska, niedersorbisch Maśica Serbska. Er wurde 1847 gegründet und 1872 in das Bautzener Vereinsregister eingetragen. Der Verein führt zugleich die Tätigkeit der 1880 begründeten niedersorbischen Maśica Serbska fort. Die Maćica Serbska wurde 1990 erneut in das Bautzener Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind die Förderung der wissenschaftlichen Betätigung mit der Geschichte, Sprache und Kultur des sorbischen Volkes, die Bemühungen um Anwendung der sorbischen Wissenschaft im nationalen Wirken und die Verbreitung der sorbischen Sprache und des sorabistischen Wissens. Damit beabsichtigt der Verein, sowohl seinen Beitrag zur Wahrung und Hebung des Nationalbewusstseins der Sorben zu leisten als auch zur Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschen und Sorben beizutragen und die slawische Zusammengehörigkeit zu festigen. Der Verein ist um die Vertiefung der Heimatverbundenheit bemüht. Die Maćica Serbska führt zu diesem Zwecke wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Veranstaltungen durch, erteilt Forschungsaufträge und organisiert weitere ihr zu Erzielung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein Maćica Serbska verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Sinne des Vereins wirkt.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied,
c) bei Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei erheblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Stimmen erfolgen. Vor dem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit dem Protokoll der Hauptversammlung zuzustellen.
Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss der Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten beim Vorstand Berufung einzulegen. Die nächstfolgende Hauptversammlung entscheidet endgültig über diese Berufung.
Wird vom Berufungsrecht innerhalb der angegebenen Frist kein Gebrauch gemacht, unterwirft sich das Mitglied dem Beschluss der Hauptversammlung.
(5) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder gewählt werden, die sich außerordentliche Verdienste bei der Erfüllung der Vereinszwecke erworben haben. Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen, die nicht Vereinsmitglied sind, gewählt werden, wenn sie in besonderem Maße zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur beigetragen haben. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt in der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Stimmen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Maćica Serbska haben das Stimmrecht zu allen Vereinsangelegenheiten und das aktive und passive Wahlrecht für alle Vereinsgremien.
(2) Mitglieder haben das Recht, an der wissenschaftlichen und publizistischen Tätigkeit aller Sektionen und der niedersorbischen Abteilung teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf kostenlosen Erhalt bzw. kostengünstigen Erwerb von Publikationen des Vereins, soweit dies die Tätigkeit der Sektionen und der niedersorbischen Abteilung betrifft, in die sie sich eingetragen haben. Voraussetzung dafür ist die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über dessen Tätigkeit, des Finanzberichtes sowie der Berichte der Sektionen, Ausschüsse, Kommissionen und der niedersorbischen Abteilung,
b) Beschluss der Beitragsordnung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des/der Vorsitzenden,
e) Wahl von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die Geschäftssprache ist grundsätzlich Sorbisch.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies im Vereinsinteresse liegt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder bzw. von der Hälfte aller Sektionen und der niedersorbischen Abteilung unter Angabe des Grundes gefordert wird.
(4) Zur Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(5) Beschlüsse der Hauptversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen. Für die Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 2/3 aller eingeschriebenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Der Vorstand und der/die Vorsitzende
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der durch die Hauptversammlung gewählten Vorsitzenden und mindestens 6, höchstens 9 Mitgliedern.
(2) Der/Die Vorsitzende und der Vorstand werden von der Hauptversammlung für die Zeitdauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Das Wahlverfahren wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Die Amtsperiode des/der Vorsitzenden und des Vorstandes endet mit der Entlastung oder Niederlegung des Amtes.
(3) Der Verein wird in seinen Rechtsbeziehungen von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, die Tätigkeit der Sektionen und der niedersorbischen Abteilung zu koordinieren und alle sektionsübergreifende Angelegenheiten des Vereins zu regeln.
(5) Die Leiter der Sektionen, der niedersorbischen Abteilung, der Kommissionen und Ausschüsse haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Der Vorstand wählt, delegiert oder schlägt Vertreter des Vereins für fachliche und politische Gremien vor.
(7) Der Vorstand beruft die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse der Maćica Serbska.

§ 10 Die Sektionen und die niedersorbische Abteilung
(1) Der Verein gliedert sich in seiner Tätigkeit in Sektionen und in die niedersorbische Abteilung. Über die Bildung neuer Sektionen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder. Die Bildung mehrerer Sektionen mit gleichem Arbeitsgebiet ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in alle bestehenden Sektionen und in die niedersorbische Abteilung einzuschreiben und in ihnen mitzuarbeiten.
(2) Die Sektionen und die niedersorbische Abteilung regeln ihre Tätigkeit selbständig. Über Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten entscheidet der Vorstand.
(3) Die Sektionen und die niedersorbische Abteilung wählen ihre Sektionsleitung bzw. Abteilungsleitung, die sich aus 2 bis 4 Mitgliedern inkl. eines Leiters zusammensetzt.
 
§ 11 Kommissionen und Ausschüsse
(1) Bei der Maćica Serbska arbeiten die Obersorbische Sprachkommission, die Niedersorbische Sprachkommission und der Denkmalausschuss. Über die Bildung weiterer Kommissionen und Ausschüsse entscheidet der Vorstand.
(2) Die Kommissionen schlagen dem Vorstand ihre Mitglieder zur Bestätigung vor.
(3) Die Kommissionen und Ausschüsse regeln ihre Tätigkeit selbstständig und beschließen für sich eine Geschäftsordnung.
 
§ 12 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen der Maćica Serbska an die Domowina – Bund Lausitzer Sorben e.V. zur Förderung sorbischer Kultur und Wissenschaft. 
 
Bautzen 29.03.2008 / 28.02.2015